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Verbesserungen für Kleinunternehmer durchgesetzt

Verbesserungen für Kleinunternehmer durchgesetzt

Mit 1. Jänner 2020 wurde die Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerregelung von 30.000 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Einmal in fünf Jahren darf die Grenze um max. 15 % überschritten werden. Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Unternehmen mit nur geringen Umsätzen, dass sie für ihre erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Das hat insbesondere Vorteile für Unternehmen, die sich direkt an Endkonsumenten wenden. Kleinunternehmer müssen in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen durchführen. Die Regelung bringt daher sowohl steuerliche Vorteile als auch bürokratische Entlastungen.

Auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Kleinunternehmerreglung kann auch verzichtet werden, wodurch für den Unternehmer der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Zusätzlich zur Erhöhung der Kleinunternehmergrenze wurde die Möglichkeit einer einfacheren Ausgabenpauschalierung geschaffen. Seit 1.1.2020 haben Kleinunternehmer ein Wahlrecht: Für die steuerliche Gewinnermittlung kann anstatt der Einzelaufzeichnung ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 45% bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben vorgenommen werden.

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