Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde per 1. Jänner 2020 von 400 Euro auf 800 Euro verdoppelt. Das hilft insbesondere Ein-Personen-Unternehmen und Dienstleistungsbetrieben, die keine großen Maschinen, jedoch Drucker, Handys, Software(-lizenzen) etc. als Betriebsmittel nutzen. Neben einer steuerlichen Entlastung bringt die Maßnahme auch eine bürokratische Erleichterung, da kleine Anschaffungen sofort abgeschrieben werden können und nicht über mehrere Jahre im Anlagenverzeichnis dokumentiert werden müssen.
Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bleibt jedoch weiterhin ein Wahlrecht und kann je nach Bedarf angewendet werden. Dadurch haben die Unternehmer weiterhin Gestaltungsmöglichkeiten, um über die Abschreibungsverteilung die Steuerbelastung zu minimieren. Eine wichtige Rolle spielt hier insbesondere der Progressionseffekt der Einkommensteuer, mit einem relativ schnell ansteigenden Durchschnittssteuersatz in den niedrigeren Einkommensstufen. In gewinnstarken Jahren wird dadurch die Sofortabschreibung sinnvoll sein, um den Durchschnittssteuersatz entsprechend zu senken. Bei gleichbleibenden Gewinnen kann wiederum eine Verteilung des steuerlichen Aufwandes über die Nutzungsdauer Vorteile bringen, um Sprünge in den Durchschnittssteuersätzen zu vermeiden.